Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferung erkennt unser Abnehmer sie als allein verbindlich an. Von diesen Bedingungen abweichendeRegelungen verpflichten uns nur, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen unseres Abnehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

  1. Angebot und Vertragsabschluss

Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich befristet sind. Aufträge bedürfen zur Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auch Rechnungen oder von uns als verbindlich bezeichnete EDV-Ausdrucke gelten als schriftliche Auftragsbestätigung. Telefonische oder mündliche Absprachen sowie Vereinbarungen mit unseren Vertretern erlangen erst dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

 

  1. Preise

Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Lieferwerk ohne Mehrwertsteuer. Es bleibt vorbehalten, im Falle der Erhöhung der Gestehungskosten die Tagespreise zum Zeitpunkt der Lieferung in Rechnung zu stellen. Spezialverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

 

  1. Lieferungen

Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers, unabhängig vom Ort der Versendung. Wird vom Abnehmer eine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben, gehen auch die Mehrkosten zu dessen Lasten. Soweit nicht ausdrücklich Verbindlichkeit vereinbart ist, sind unsere Lieferzeitangaben unverbindlich. Abrufaufträge und Liefereinteilungen bedürfen in jedem Falle schriftlicher Lieferzeitvereinbarungen. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Geschäfte. Die zu liefernden Mengen können bis zu 10 % über- oder unterschritten werden. Bei Kleinaufträgen behalten wir uns die Berechnung einer Mindestmenge bzw. Mindestkostenpauschale vor. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Abnehmers können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Anmeldung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, sonstige Zahlungsschwierigkeiten sowie Verzug des Abnehmers berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen, die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, sowie sicherungshalber die Herausgabe der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Vorauszahlung für noch zu liefernde Waren zu verlangen. Offene Forderungen werden in diesen Fällen zur sofortigen Zahlung fällig. Rücksendungen sind in jedem Fall im Voraus mit uns abzustimmen. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingerechte Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, berechtigen uns, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Abnehmers vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verzuges oder Nichtleistung oder ein Rücktrittsrecht setzen voraus, dass der Abnehmer uns eine angemessene, mindestens vierwöchige Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist. Auf Schadensersatz haften wir jedoch nur, soweit uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

  1. Werkzeuge und Vorrichtungen

Werkzeuge und Vorrichtungen, welche von uns oder in unserem Auftrag von Dritten hergestellt werden, sind in jedem Fall unser Eigentum, auch wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise von unserem Abnehmer getragen werden.

 

  1. Sicherheiten

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns und bis zur Einlösung der dafür hergegebenen Wechsel und Schecks unser Eigentum. Der Abnehmer ist bis auf Widerruf im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zur Verarbeitung unserer Waren oder zu deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren berechtigt. Bei der Verarbeitung gelten wir als Hersteller und erwerben unmittelbar (Mit-) Eigentum nach § 950 BGB an der hergestellten Sache. Im Falle der Vermischung oder Verbindung erwerben wir (Mit-) Eigentum im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der neuen einheitlichen Sache. Der Abnehmer wird die unserem (Mit-) Eigentum unterliegenden Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich für uns verwahren und sie gegen Feuer und Einbruchdiebstahl versichern. Der Abnehmer darf bis auf Widerruf im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Sachen veräußern. Die durch die Veräußerung erlangten Forderungen tritt uns der Abnehmer zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt in dem Umfang ab, der unserem (Mit-) Eigentumanteil an der veräußerten Sache entspricht. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Abnehmer ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Das Recht zur Weiterveräußerung und zum Forderungseinzug werden wir nur widerrufen, wenn unser Abnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht ordentlich erfüllt. Es erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Abnehmer seine Zahlungen einstellt. Auf unser Verlangen hat uns der Abnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen. Soweit unsere Sicherheiten nach den vorstehenden Absätzen unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, werden wir auf Verlangen unseres Abnehmers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Der Abnehmer darf, solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, die Vorbehaltsware oder die daraus hergestellten Sachen weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Werden die vorgenannten Gegenstände beim Abnehmer gepfändet oder beschlagnahmt, so hat uns der Abnehmer sofort schriftlich zu benachrichtigen. Wir sind berechtigt, gegen Forderungen des Abnehmers mit allen Gegenforderungen aufzurechnen, die uns gegen den Abnehmer zustehen.

 

  1. Zahlungen

Zahlungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort bei Rechnungszugang ohne Abzug von Skonto fällig. Zur Entgegennahme von Wechseln, Schecks und sonstigen Zahlungsversprechen sind wir nicht verpflichtet; ihre Annahme erfolgt stets erfüllungshalber. Ein vereinbarter Kassaskonto wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, für die Dauer des Verzuges Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Der Abnehmer ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Abnehmer nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

  1. Schutzrechte

Für Schutzrechtsverletzungen haften wir nur, soweit bei vertragsgemäßer Verwendung unserer Ware Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben und im Zeitpunkt der Lieferung veröffentlicht sind. Sofern wir nach vom Abnehmer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, steht der Abnehmer dafür ein, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Behauptet ein Dritter in einem solchen Fall, dass wir, z.B. durch Herstellung oder Lieferung der Ware ein Schutzrecht verletzen, so sind wir ohne nähere Prüfung berechtigt, vorbehaltlich unserer sonstigen Rechte unsere Tätigkeit einzustellen. Der Abnehmer verpflichtet sich, uns unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten.

 

  1. Gewährleistung und Haftung

a) Beanstandungen wegen mangelhafter und unvollständiger Lieferung sind bei offenen Mängeln unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware, jedenfalls aber vor dem Einbau, der Weiterverarbeitung oder der Weiterveräußerung, unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich geltend zu machen. Beanstandungen wegen versteckter Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung, unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich geltend zu machen.

b) Für unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr:

aa) Für nicht unerhebliche Mängel kommen wir nach Wahl des Bestellers entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung auf. Rückgängigmachung des Vertrags oder Herabsetzung des Kaufpreises kann nur verlangt werden, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgen können (Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit), eine für die Nachbesserung gesetzte angemessene Frist aus von uns zu vertretenden Gründen nicht eingehalten ist oder die Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Schadensersatzansprüche setzen voraus, dass wir den Mangel zu vertreten haben. Schadensersatzansprüche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften stehen dem Besteller nur zu, wenn die zugesicherte Eigenschaft den Besteller gerade gegen den eingetretenen Schaden sichern sollte. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung ausgeschlossen, es sei denn es handele sich um vorhersehbare typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

bb) Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand oder zum Verwendungszweck (z. B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte) stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine zugesicherten Eigenschaften dar; sie sind nur Richtwerte. Eigenschaften gelten  nur dann als zugesichert, wenn sie ausdrücklich schriftlich im einzelnen als solche bezeichnet  sind und, im Falle des Kaufs nach Muster, Eigenschaften des freigegebenen Musters sind. Unerhebliche Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen oder von sonstigen Angaben begründen, soweit sie die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, keine Ansprüche des Abnehmers. Handelsübliche Abweichungen (z. B. in Qualität, Farbe, Stärke, Gewicht, Ausrüstung oder Musterung) bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

cc) Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vertraglich vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, sechs Monate. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Besitzübergang oder Gefahrenübergang, je nachdem, was zuerst eintritt. Unbeschadet sonstiger Haftungsbeschränkungen in diesen Bedingungen haften wir für Schadensersatzansprüche aller Art, insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB) nur, soweit uns, unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Unsere Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf den nach dem Vertragszweck vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Dabei können wir verlangen, dass nach Treu und Glauben auch Art, Umfang und Dauer der Geschäftsbeziehung sowie der Stückwert unserer Ware angemessen berücksichtigt werden. Diese Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift und für die Durchführung von Versuchen. Der Abnehmer ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung unserer Ware für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen. Unsere Haftung für Personen- und Sachschäden nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

 

  1. Abweichende Vereinbarungen

  Vereinbarungen, die von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die übrigen Bestimmungen dieser  Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bleiben in diesem Fall wirksam.

 

  1. Datenverarbeitung

Unsere Auftragsbestätigungen und Rechnungen werden durch EDV erstellt (§ 26 Bundesdatenschutzgesetz).

 

  1. Anwendbares Recht

      Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf und sonstiger bilateraler und internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Ingolstadt, wenn der Abnehmer Vollkaufmann ist oder keinen eigenen inländischen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, die Hilfe jedes anderen zuständigen Gerichts in Anspruch zu nehmen.

    

 

    Richard Kreuzer – Montagesysteme und Werkzeugtechnik GmbH

     Am Mailinger Moos 8 – 85055 Ingolstadt